Die Reform des Kindschaftsrechtes hat zu gravierenden Veränderungen innerhalb des Umgangsrechtes geführt. Im Mittelpunkt der neuen Bestimmungen steht das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen, unabhängig davon, ob Eltern verheiratet sind oder nicht.
Die neuen Bestimmungen stellen stärker die Pflichten statt die Rechte der Eltern gegenüber ihren Kindern in den Vordergrund. Hierzu ist auch das Wohlverhaltensgebot zu zählen. Es bedeutet, dass Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Gleiches gilt grundsätzlich auch gegenüber wichtigen Bezugspersonen des Kindes (Großeltern, Geschwister etc.), wenn der Umgang mit diesen Personen dem Kindeswohl dienlich ist.
Neben der Kindorientierung hat der Gesetzgeber auch die Elternautonomie gestärkt. So gilt jetzt der Grundsatz: Vorrang der Beratung und Vermittlung vor gerichtlicher Entscheidung.
In diesen Kontext ist auch der Begleitete Umgang einzuordnen. Bei stark belasteten Eltern-Kind-Beziehungen (Gewalt, sexueller Missbrauch etc.) bzw. bei Anbahnung unterbrochener Umgangskontakte, kann das Familiengericht anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter dabei anwesend ist. Der Begleitete Umgang kann auch außergerichtlich auf Wunsch von Umgangsberechtigten vereinbart werden.
Ziele des Begleiteten Umganges sind u. a.:
Ablauf des Begleitenden Umganges:
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